Weiter sandte die Beschwerdeführerin das Formular mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021, welches vom 2. August 2021 datiert (VB 20), sogleich nach, als sie aufgrund der Verfügung des Beschwerdegegners erfahren hatte, dass sie diese mit E-Mail vom 2. August 2021 nicht mitgesandt hatte (vgl. VB 19-20). Zudem ist zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2021 qualitativ und quantitativ nicht zu beanstanden sind und demnach diesbezüglich auch kein Fehlverhalten vorliegt, durch welches der Versicherung ein Schaden entstanden ist, welcher vermieden oder verhindert hätte werden können (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2 S. 92 f. mit Hinweisen).