Schliesslich wäre die Frist sodann erst am 5. August 2021 abgelaufen, so dass bei einem rechtzeitigen Hinweis seitens des RAV noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Arbeitsbemühungen (ebenfalls) fristgerecht einzureichen. Weiter sandte die Beschwerdeführerin das Formular mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021, welches vom 2. August 2021 datiert (VB 20), sogleich nach, als sie aufgrund der Verfügung des Beschwerdegegners erfahren hatte, dass sie diese mit E-Mail vom 2. August 2021 nicht mitgesandt hatte (vgl. VB 19-20).