Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wäre demnach zu erwarten gewesen, dass die zuständige RAV-Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin auf den fehlenden Anhang hinweist. Schliesslich wäre die Frist sodann erst am 5. August 2021 abgelaufen, so dass bei einem rechtzeitigen Hinweis seitens des RAV noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Arbeitsbemühungen (ebenfalls) fristgerecht einzureichen.