Es stellt sich die Frage, ob die Nichtbeachtung der nachgereichten Arbeitsbemühungen mit Verweis auf die in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV festgehaltene Verwirkungsfrist gerechtfertigt ist, hatte die Beschwerdeführerin die E-Mail betreffend die Arbeitsbemühungen vom Juli 2021 doch fristgerecht versandt und das Dokument mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen offensichtlich versehentlich nicht angehängt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wäre demnach zu erwarten gewesen, dass die zuständige RAV-Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin auf den fehlenden Anhang hinweist.