Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei ihr an diesem Tag versehentlich entgangen, den Anhang mitzusenden. Sie könne erwarten, dass die zuständige Mitarbeiterin des RAVs auf den fehlenden Anhang reagiert hätte; diese sei jedoch ferienhalber abwesend gewesen (Beschwerde S. 1 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 20. September 2021 -3- (VB 7-9) zu Recht während fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.