1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7-9) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021 nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, weil ihre E-Mail mit dem Titel "Arbeitsbemühungen Juli" am 2. August 2021 bei ihrer RAV-Beraterin ohne Anhang eingegangen sei, weshalb sie ihre Kontrollpflicht nicht erfüllt habe. Zudem liege kein entschuldbarer Grund vor (VB 7-8).