2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 21. September 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: