1. Die Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Juni 2020 an. Mit Verfügung vom 26. August 2021 stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 während fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung ein, weil sie den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021 nicht oder nicht fristgerecht eingereicht habe. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 6. September 2021 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. September 2021 ab.