Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.419 / ms / ce Art. 25 Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2020 beim Regionalen Ar- beitsvermittlungsamt (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeits- losenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Juni 2020 an. Mit Verfügung vom 26. August 2021 stellte der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 während fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung ein, weil sie den Nachweis ihrer per- sönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021 nicht oder nicht frist- gerecht eingereicht habe. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erho- bene Einsprache vom 6. September 2021 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. September 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2021 erhob die Be- schwerdeführerin am 21. September 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7-9) im Wesent- lichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021 nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, weil ihre E-Mail mit dem Titel "Arbeitsbemühungen Juli" am 2. August 2021 bei ihrer RAV-Beraterin ohne Anhang eingegangen sei, weshalb sie ihre Kontrollpflicht nicht erfüllt habe. Zudem liege kein ent- schuldbarer Grund vor (VB 7-8). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei ihr an diesem Tag versehentlich entgangen, den Anhang mitzusenden. Sie könne erwarten, dass die zuständige Mitarbeiterin des RAVs auf den feh- lenden Anhang reagiert hätte; diese sei jedoch ferienhalber abwesend ge- wesen (Beschwerde S. 1 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 20. September 2021 -3- (VB 7-9) zu Recht während fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung ein- gestellt hat. 2. 2.1. 2.1.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Be- deutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen). 2.1.2. Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentli- chen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperi- ode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt (BGE 145 V 90). 2.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die -4- strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Inte- resse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli- chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin- dert wird (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2021 eine E-Mail an die zuständige RAV-Beraterin mit dem Betreff "Arbeits- bemühungen Juli" versandte, jedoch ohne die entsprechende Liste der Ar- beitsbemühungen anzuhängen (VB 26). Die Beschwerdeführerin reichte die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021 erst am 7. September 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens und damit grundsätzlich ver- spätet ein (vgl. VB 19-21). Es stellt sich die Frage, ob die Nichtbeachtung der nachgereichten Arbeits- bemühungen mit Verweis auf die in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV festgehal- tene Verwirkungsfrist gerechtfertigt ist, hatte die Beschwerdeführerin die E-Mail betreffend die Arbeitsbemühungen vom Juli 2021 doch fristgerecht versandt und das Dokument mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen offensichtlich versehentlich nicht angehängt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wäre demnach zu erwarten gewesen, dass die zustän- dige RAV-Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin auf den fehlenden Anhang hinweist. Schliesslich wäre die Frist sodann erst am 5. August 2021 abge- laufen, so dass bei einem rechtzeitigen Hinweis seitens des RAV noch die Möglichkeit bestanden hätte, die Arbeitsbemühungen (ebenfalls) fristge- recht einzureichen. Weiter sandte die Beschwerdeführerin das Formular mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2021, welches vom 2. Au- gust 2021 datiert (VB 20), sogleich nach, als sie aufgrund der Verfügung des Beschwerdegegners erfahren hatte, dass sie diese mit E-Mail vom 2. August 2021 nicht mitgesandt hatte (vgl. VB 19-20). Zudem ist zu beach- ten, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2021 qualitativ und quantitativ nicht zu beanstanden sind und demnach diesbezüglich auch kein Fehlverhalten vorliegt, durch welches der Versi- cherung ein Schaden entstanden ist, welcher vermieden oder verhindert hätte werden können (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2 S. 92 f. mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überspitzt formalistisch und da- mit als unzulässig (vgl. E. 2.2. hiervor), die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf den verspäteten Eingang ihrer Arbeitsbemühungen in ihrer An- spruchsberechtigung einzustellen. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 20. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -5- 4.2. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Be- schwerdeführerin ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihr be- triebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was die Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen An- gelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteient- schädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. September 2021 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer