Hinsichtlich des Arbeitseinsatzes bei der H. AG unterliess es die Beschwerdegegnerin jedoch, einen Arbeitgeberfragebogen einzuholen. Bezüglich des Einsatzes bei der K. AG sind zwar kurze Absenzen bereits im Jahr 2016 aktenkundig (VB 12.3), aber auch dies lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im 100%-Pensum nur eine Arbeitsleistung von 50 % (bzw. höchstens von 60 %) erbracht hatte. Damit ist auch der Zeitpunkt des Eintritts der (vorliegend massgebenden) mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit unklar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2; 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2).