129 S. 2). Falls bereits ab anfangs 2016 von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen wäre, wäre aufgrund dieser Anstellungen bzw. Arbeitseinsätze zu prüfen gewesen, ob von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.3. f. hiervor) auszugehen wäre und damit das anfangs 2016 zu laufen begonnene Wartejahr unterbrochen wurde oder ob die tatsächliche Arbeitsleistung (vgl. E. 2.5. hiervor) im Pensum von 100 % lediglich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprochen hatte. Hinsichtlich des Arbeitseinsatzes bei der H. AG unterliess es die Beschwerdegegnerin jedoch, einen Arbeitgeberfragebogen einzuholen.