Unterbruchs der Invalidität beizumessen wäre, so dass vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2019 IV Nr. 44 S. 140, 9C_692/2018 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2018 vom 3. August 2018 E. 5.2). Damit durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiterführende Abklärungen davon ausgehen, die Invalidität sei bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten bzw. (gegebenenfalls) es bestehe weiterhin der gleiche Versicherungsfall.