Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund ausschliesslich dieses Umstandes davon ausgehen, dass die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sein könne. So lässt das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden bzw. einer deswegen attestierten Arbeitsunfähigkeit per se noch nicht auf eine (bereits eingetretene) Invalidität schliessen (vgl. E. 2.3. hiervor). Frühere echtzeitliche medizinische Unterlagen, gemäss welchen dem Beschwerdeführer eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, finden sich in den Akten nicht. Selbst wenn die (auf dem gleichen Gesundheitsschaden basierende) Invalidität