4.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 davon aus, die Mindestbeitragsdauer könne nicht erfüllt sein, da der Beschwerdeführer mit dem psychischen Leiden in die Schweiz eingereist sei (VB 187 S. 2). Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz Ende März 2016 (vgl. VB 165.2) bereits seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden litt (VB 131). Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund ausschliesslich dieses Umstandes davon ausgehen, dass die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sein könne.