2.2. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. Art. 6 VO Nr. 883/04; SR 0.831.109.268.1).