2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. November 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 30. November 2021 teilte diese mit, dass sie "die Schlussfolgerungen der IV-Stelle teile[ ]". 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: