Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.418 / lf / ce Art. 9 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. August 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem er am 30. März 2016 von Deutschland in die Schweiz eingereist war, am 26. Sep- tember 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizini- sche Abklärungen, sprach dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu und liess ihn begutachten (Gutachten der asim Begutachtung, Basel [asim], vom 14. Mai 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. August 2021 ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. November 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 30. November 2021 teilte diese mit, dass sie "die Schlussfolgerungen der IV-Stelle teile[ ]". 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 24. August 2021 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 187) abgewiesen hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vor- behältlich Art. 9 Abs. 3 - sowie abweichender staatsvertraglicher Regelun- gen (vgl. Art. 80a IVG; BGE 133 V 320 E. 3 S. 322 f.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 16 ff. zu Art. 6 IVG) -, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen wäh- rend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 2.2. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der drei- jährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. Art. 6 VO Nr. 883/04; SR 0.831.109.268.1). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer zwar mit An- rechnung von Versicherungszeiten erfüllt, die in einem EU- oder EFTA- Staat zurückgelegt wurden, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, kann keine ordentliche schweizerische IV-Rente aus- gerichtet werden (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV/EL [KSBIL], in Stand 1. Januar 2021, Rz. 3005; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 36 IVG). Dies begründet keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des am 1. Juni 2002 in Kraft getrete- nen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), da die Mindestbeitragsdauer auch für Schweizer gilt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 36 IVG mit Hinweis auf BGE 131 V 390 E. 5 ff.). Ein volles Beitragsjahr in der Schweiz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate gemäss Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2). 2.3. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeit- punkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG -4- erfüllt sind. Das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.4. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll ar- beitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, wobei die Entlöhnung nicht wesentlich ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 34 zu Art. 28 IVG). Be- ginnt die Wartezeit nach einem wesentlichen Unterbruch ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfä- higkeit neu zu laufen, kann der Anspruch auf eine Rente erst nach Ablauf einer neuen Wartezeit entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 35 zu Art. 28). 2.5. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f.). Arbeitsunfähig ist auch, wer seine Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellung ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähig- keit (BGE 114 V 281 E. 1c S. 283; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 4 IVG mit weiteren Hinweisen). 3. In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 (VB 187) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch/psychiatrisch/neuropsychologische asim-Gutachten der Dres. med. D., Fachärztin für Arbeitsmedizin, und E., Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sowie M. Sc. F., Fach- psychologin für Neuropsychologie, vom 14. Mai 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 172 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Episode, ggw. leichtgradig bei double de- pression (ICD-10 F33.0) 2. Dysthymie (ICD-10 F34.1) 3. Hyperkinetische Störung (ICD-10 F90) (DSM-IV: 314.01) -5- 4. Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1 – 3 5. Morbide Adipositas (Adipositas III) (…) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) 2. Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)" In der angestammten Tätigkeit als Pharmakant sowie in angepassten Tä- tigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zeitweise werde die Ar- beitsfähigkeit möglicherweise auch tiefer liegen. Aufgrund der sich negativ beeinflussenden, konstant bestehenden, psychiatrischen Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit als generell eingeschränkt zu beurteilen. Längere stabile Phasen hätten sich in den letzten drei Jahren nicht gefunden. Es sei davon auszugehen, dass seit 2016 eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in jed- weder Tätigkeit vorliege. Ausgenommen seien die Zeit der stationären Auf- enthalte und der ärztlich bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (VB 172 S. 7 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er erfülle die gesetzli- chen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, insbesondere auch die Mindestbeitragsdauer. 4.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 davon aus, die Mindestbeitragsdauer könne nicht er- füllt sein, da der Beschwerdeführer mit dem psychischen Leiden in die Schweiz eingereist sei (VB 187 S. 2). Zwar ist aktenkundig, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz Ende März 2016 (vgl. VB 165.2) bereits seit mehreren Jahren an psychischen Be- schwerden litt (VB 131). Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch rechtspre- chungsgemäss nicht aufgrund ausschliesslich dieses Umstandes davon ausgehen, dass die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sein könne. So lässt das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden bzw. einer deswegen attes- tierten Arbeitsunfähigkeit per se noch nicht auf eine (bereits eingetretene) Invalidität schliessen (vgl. E. 2.3. hiervor). Frühere echtzeitliche medizini- sche Unterlagen, gemäss welchen dem Beschwerdeführer eine ohne we- sentlichen Unterbruch andauernde, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, finden sich in den Akten nicht. Selbst wenn die (auf dem gleichen Gesundheitsschaden basierende) Invalidität jedoch bereits vor der Einreise in die Schweiz am 30. März 2016 (VB 11 S. 1) als eingetreten zu gelten hätte, hätte das Rentengesuch nicht ohne Weiteres abgewiesen werden dürfen, sondern es wäre zusätzlich zu prüfen gewesen, ob der nach der Einreise absolvierten Ausbildung bzw. den ge- leisteten Arbeitseinsätzen (VB 29 S. 1 ff.) die Bedeutung eines erheblichen -6- Unterbruchs der Invalidität beizumessen wäre, so dass vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2019 IV Nr. 44 S. 140, 9C_692/2018 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2018 vom 3. August 2018 E. 5.2). Damit durfte die Beschwerde- gegnerin nicht ohne weiterführende Abklärungen davon ausgehen, die In- validität sei bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten bzw. (gege- benenfalls) es bestehe weiterhin der gleiche Versicherungsfall. Des Weiteren ist dem asim-Gutachten vom 14. Mai 2021 lediglich zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2016 – und nicht wie in der an- gefochtenen Verfügung festgehalten "seit mindestens 2016" (VB 187 S. 2) – in der angestammten und auch einer angepassten Tätigkeit zu 50 % ar- beitsunfähig sei (VB 172 S. 8); ab wann genau im Jahre 2016 diese Ein- schätzung zu gelten habe, gaben die Gutachter nicht an. Es erfolgte akten- ausweislich am 26. Mai 2016 eine notfallmässige Selbstvorstellung des Be- schwerdeführers im Spital Q. wegen einer psychischen Dekompensation im Zusammenhang mit einer "psychosozial stark belasteten Situation" (VB 131 S. 36). Ab dem 30. Mai 2016 war der Beschwerdeführer nach Lage der Akten dann jedoch in einem 100%-Pensum über eine Anstellung bei G. AG bei der H. AG und ab dem 1. August 2016 bis am 20. August bzw. 25. September 2017 (bzw. arbeitstätig bis am 30. Mai 2017; VB 24 S. 1; 30 S. 2) über eine Anstellung bei der I. bei der J. AG im Einsatz (VB 10 S. 2; 11 S. 6; 12.1 S. 3 29 S. 2; 129 S. 2). Falls bereits ab anfangs 2016 von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen wäre, wäre aufgrund dieser Anstellungen bzw. Arbeitseinsätze zu prüfen gewe- sen, ob von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.3. f. hiervor) auszugehen wäre und damit das anfangs 2016 zu laufen begonnene Wartejahr unterbrochen wurde oder ob die tatsächliche Arbeits- leistung (vgl. E. 2.5. hiervor) im Pensum von 100 % lediglich einer Arbeits- fähigkeit von 50 % entsprochen hatte. Hinsichtlich des Arbeitseinsatzes bei der H. AG unterliess es die Beschwerdegegnerin jedoch, einen Arbeitge- berfragebogen einzuholen. Bezüglich des Einsatzes bei der K. AG sind zwar kurze Absenzen bereits im Jahr 2016 aktenkundig (VB 12.3), aber auch dies lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im 100%-Pensum nur eine Arbeits- leistung von 50 % (bzw. höchstens von 60 %) erbracht hatte. Damit ist auch der Zeitpunkt des Eintritts der (vorliegend massgebenden) mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit unklar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2; 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2). 4.3. Zusammenfassend ist es aktuell aufgrund der unzureichenden Abklärun- gen der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Beginn der mindestens -7- ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch andauernden 40%igen Arbeitsun- fähigkeit des Beschwerdeführers (Beginn Wartejahr) sowie den Zeitpunkt des Eintritts der (vorliegend relevanten) Invalidität festzulegen (Art. 6 Abs. 2 IVG). Der massgebliche Sachverhalt erweist sich damit als unvoll- ständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weitere Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise ne- benbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu neh- men hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Au- gust 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 27. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker