1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. September 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin die bisherige Rente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 11 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten