Zwar hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der damaligen beruflichen Massnahme aus objektiver Sicht ein höheres als das von ihr effektiv geleistete Arbeitspensum erbringen können. Immerhin erschien sie indessen regelmässig zur Arbeit und war stets bemüht, die ihr aufgetragenen Aufgaben gut zu erledigen, hatte kaum ganztägige Absenzen und zeigte sich insgesamt kooperativ (vgl. VB 155 S. 2 ff.; "Protokoll per 15.10.2021", S. 5).