Daraus schloss die psychiatrische Gutachterin offenbar, dass die Motivation der Beschwerdeführerin, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, "eher gering" sei (vgl. VB 218.4 S. 6). Diesen im Rahmen der Begutachtung erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin ist indessen bei der Beurteilung, ob eine Eingliederungsbereitschaft vorhanden ist oder nicht, kein ausschlaggebendes Ge- -9-