5.3.1. Dem SMAB-Gutachten vom 10. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine berufliche Tätigkeit vorstellen konnte (vgl. VB 218.1 S. 8; VB 218.3 S. 5, S. 11) bzw. keine entsprechenden Vorstellungen hatte (vgl. VB 218.4 S. 4). Daraus schloss die psychiatrische Gutachterin offenbar, dass die Motivation der Beschwerdeführerin, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, "eher gering" sei (vgl. VB 218.4 S. 6).