5.3. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, bei grundsätzlich erfüllten Anspruchsvoraussetzungen könne ihre subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht verneint werden, nur weil sie eine andere Auffassung bezüglich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vertreten habe als die SMAB-Gutach- ter. Sie habe im Vorbescheidverfahren ausdrücklich ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen gestellt. Die Beschwerdegegnerin hätte daraus zwingend auf einen Eingliederungswillen schliessen müssen und sich nicht auf ältere eigene Abklärungen oder Aussagen gegenüber den SMAB-Gutachtern stützen dürfen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).