Davon kann indes unter anderem abgesehen werden, wenn aus den Akten eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person hervorgeht, d.h. wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Verwaltung befugt, die Invalidenrente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5; 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).