Eine unrichtige oder unvollständige oder sogar gänzlich unterbliebene Abklärung des Eingliederungsbedarfs bzw. der (objektiven und subjektiven) Selbsteingliederungsfähigkeit der versicherten Person kann lediglich durch Anfechtung der rentenherabsetzenden oder -aufhebenden Verfügung beanstandet werden. Es besteht kein eigenständiger Anspruch auf "Abklärung ihrer Massnahmenbedürftigkeit" und Prüfung beruflicher Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2.2).