Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E. 5.4.1). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausnahme gilt, die versicherte Person also über ein genügend grosses Selbsteingliederungspotenzial verfügt, sodass sich Eingliederungsmassnahmen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Eine unrichtige oder unvollständige oder sogar gänzlich unterbliebene Abklärung des Eingliederungsbedarfs bzw. der (objektiven und subjektiven) Selbsteingliederungsfähigkeit der versicherten Person kann lediglich durch Anfechtung der rentenherabsetzenden oder -aufhebenden Verfügung beanstandet werden.