Hingegen werde ab diesem Zeitpunkt von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und Über-Kopf-Arbeiten; gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit) ausgegangen. Seit etwa September 2017 liege in einer den somatischen und psychischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % vor (vgl. VB 218.1 S. 8 f.).