Da demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG besteht, kann der Rentenanspruch grundsätzlich frei überprüft werden. 4. In der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. September 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das orthopädischpsychiatrische SMAB-Gutachten vom 10. Mai 2021. Darin wurden interdisziplinär nachfolgende Diagnosen gestellt (vgl. VB 218.1 S. 7):