3.1.3. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Sofern sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum wesentlich verändert hat, können andere Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben (BGE 130 V 253 E. 3.4 S. 259; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4).