Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das von der Beschwerdegegnerin bei der SMAB eingeholte Gutachten vom 10. Mai 2021 nicht beweiskräftig und überdies ihr Invaliditätsgrad nicht korrekt ermittelt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihr nochmals berufliche Massnahmen zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 15. September 2021 zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin per Ende August 2018 aufgehoben hat, ohne vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.