Selbst bei einem (vorliegend nicht angezeigten) maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 39 % resultieren, welcher keinen weiteren Rentenanspruch begründete. Die mit Verfügung vom 17. Juli 2018 per 31. August 2018 aufgehobene Rente "bleib[e]" mithin "eingestellt" (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 224 S. 1 ff.).