Seit September 2017 sei aufgrund einer neu aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Da weder bei einer 100%igen noch bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit eine rentenbegründende Erwerbseinbusse resultiere, werde zur Bemessung des Invaliditätsgrades lediglich Letztere "beigezogen". Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %. Selbst bei einem (vorliegend nicht angezeigten) maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 39 % resultieren, welcher keinen weiteren Rentenanspruch begründete.