Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2016 im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, sei ihr Invaliditätsgrad neu nach der Allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Der Beschwerdeführerin sei "zum massgebenden Zeitpunkt für die Bemessung des IV-Grades Juni 2017 (Beendigung der Eingliederungsmassnahme)" eine körperlich adaptierte Verweistätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar gewesen. Seit September 2017 sei aufgrund einer neu aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung von einer Einschränkung von 20 % auszugehen.