1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 15. September 2021 aus, ihre (medizinischen) Abklärungen im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts hätten ergeben, dass die Einstellung der Rente per 31. August 2018 mit Verfügung vom 17. Juli 2018 zu Recht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2016 im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, sei ihr Invaliditätsgrad neu nach der Allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen.