3. Es sei die Beschwerdegegnerin zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren. 4. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -4- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: