Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum per 27. März 2017 nicht vereinbarungsgemäss auf viereinhalb Stunden täglich gesteigert hatte, forderte die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 9. Mai 2017 auf, ihr Pensum unverzüglich entsprechend zu steigern, ansonsten die Kostengutsprache aufgehoben und der weitere Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint werde. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung daraufhin keine Folge leistete, schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 27. September 2017 ab und negierte einen weiteren entsprechenden Anspruch.