In der Folge gewährte sie der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 12. Dezember 2016 bis am 11. Juni 2017 und richtete ihr während dessen Dauer ein Taggeld aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum per 27. März 2017 nicht vereinbarungsgemäss auf viereinhalb Stunden täglich gesteigert hatte, forderte die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 9. Mai 2017 auf, ihr Pensum unverzüglich entsprechend zu steigern, ansonsten die Kostengutsprache aufgehoben und der weitere Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint werde.