BE.2002.01016 vom 11. Juni 2003 nicht ein. In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach revisionsweiser Überprüfung wiederholt aufgrund einer Besitzstandswahrung einen (unveränderten) Anspruch auf die bisherige "Härtefallrente" (bei einem Invaliditätsgrad von 46 %).