Die im Juli 2000 von Amtes wegen eingeleitete Revision ergab einen Invaliditätsgrad von 46 % und damit lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Beschwerdeführerin wurde in Anwendung des damals geltenden Rechts betreffend Härtefälle mit Verfügung vom 8. November 2002 indes weiterhin "eine IV-Rente in der bisherigen Höhe, jedoch bei einem tieferen IV-Grad von 46 %" zugesprochen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Feststellungsbegehren betreffend die Höhe des Invaliditätsgrades) trat das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil BE.2002.01016 vom 11. Juni 2003 nicht ein.