1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Lageristin tätig gewesen, meldete sich im Oktober 1997 wegen Rücken- und Beinbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – bei einem Invaliditätsgrad von 63 % rückwirkend ab 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Die im Juli 2000 von Amtes wegen eingeleitete Revision ergab einen Invaliditätsgrad von 46 % und damit lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente.