Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.417 / lb / fi Art. 25 Urteil vom 18. März 2022 Besetzung Oberrichterin Schircks Denzler, Vizepräsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Rain 63, 5001 Aarau 1 Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Beigeladene B._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Lageristin tätig gewe- sen, meldete sich im Oktober 1997 wegen Rücken- und Beinbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin darauf- hin nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – bei einem Invaliditätsgrad von 63 % rückwirkend ab 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Die im Juli 2000 von Amtes wegen eingelei- tete Revision ergab einen Invaliditätsgrad von 46 % und damit lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Beschwerdeführerin wurde in Anwendung des damals geltenden Rechts betreffend Härtefälle mit Verfügung vom 8. November 2002 indes weiterhin "eine IV-Rente in der bisherigen Höhe, jedoch bei einem tieferen IV-Grad von 46 %" zugespro- chen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Feststellungsbegehren be- treffend die Höhe des Invaliditätsgrades) trat das hiesige Versicherungsge- richt mit Urteil BE.2002.01016 vom 11. Juni 2003 nicht ein. In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach revisi- onsweiser Überprüfung wiederholt aufgrund einer Besitzstandswahrung ei- nen (unveränderten) Anspruch auf die bisherige "Härtefallrente" (bei einem Invaliditätsgrad von 46 %). 1.2. Im Rahmen einer im Juli 2011 eingeleiteten weiteren Revision von Amtes wegen liess die Beschwerdegegnerin von Ärzten der RehaClinic Bad Zur- zach (RehaClinic) ein bidisziplinäres Gutachten erstellen (RehaClinic-Gut- achten vom 11. November 2015). In der Folge gewährte sie der Beschwer- deführerin Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 12. Dezember 2016 bis am 11. Juni 2017 und richtete ihr während dessen Dauer ein Tag- geld aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum per 27. März 2017 nicht vereinbarungsgemäss auf viereinhalb Stunden täglich gesteigert hatte, forderte die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 9. Mai 2017 auf, ihr Pensum unverzüglich entsprechend zu steigern, an- sonsten die Kostengutsprache aufgehoben und der weitere Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint werde. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung daraufhin keine Folge leistete, schloss die Beschwer- degegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2017 ab und negierte einen weiteren entsprechenden Anspruch. Nach weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen und mehrmali- gen Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfü- -3- gung vom 17. Juli 2018 rückwirkend ab 1. Juni 2017 (Enden der Taggeld- zahlungen am 11. Juni 2017) wieder die "halbe Invalidenrente" und hob diese auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.719 vom 6. Juni 2019 teilweise gut, hob besagte Ver- fügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neuverfügung über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin an- schliessend weitere medizinische Unterlagen ein und gab – nach Rück- sprache mit dem RAD – bei der Swiss Medical Assessment- and Business- Center, St. Gallen (SMAB), ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (SMAB- Gutachten vom 10. Mai 2021). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegne- rin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 15. September 2021 unter dem Titel "Wir verfügen:" fest, dass "die Rente mit Verfügung vom 17.07.2018 per 31.08.2018 eingestellt [worden sei]" und "eingestellt" bleibe. Darüber hinaus verneinte sie in der besagten Verfü- gung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Ein- gliederungsmassnahmen. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerde- führerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente, zu leisten. 2. Eventualiter seien weitere medizinische (insbesondere rheumatologi- sche und/oder neurologische) Abklärungen durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin zu entscheiden. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zudem zu verpflichten, der Beschwer- deführerin berufliche Massnahmen zu gewähren. 4. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -4- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdefüh- rerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 15. September 2021 aus, ihre (medizinischen) Abklärungen im Anschluss an den Rück- weisungsentscheid des Versicherungsgerichts hätten ergeben, dass die Einstellung der Rente per 31. August 2018 mit Verfügung vom 17. Juli 2018 zu Recht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2016 im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % einer ausserhäuslichen Tä- tigkeit nachgehen würde, sei ihr Invaliditätsgrad neu nach der Allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Der Beschwerdeführe- rin sei "zum massgebenden Zeitpunkt für die Bemessung des IV-Grades Juni 2017 (Beendigung der Eingliederungsmassnahme)" eine körperlich adaptierte Verweistätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ge- wesen. Seit September 2017 sei aufgrund einer neu aufgetretenen rezidi- vierenden depressiven Störung von einer Einschränkung von 20 % auszu- gehen. Da weder bei einer 100%igen noch bei einer 80%igen Arbeitsfähig- keit in einer Verweistätigkeit eine rentenbegründende Erwerbseinbusse re- sultiere, werde zur Bemessung des Invaliditätsgrades lediglich Letztere "beigezogen". Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %. Selbst bei einem (vorliegend nicht angezeigten) maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 39 % resultieren, welcher keinen weiteren Rentenanspruch begründete. Die mit Verfügung vom 17. Juli 2018 per 31. August 2018 aufgehobene Rente "bleib[e]" mithin "ein- gestellt" (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 224 S. 1 ff.). Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute Gewährung von be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen anbelange, sei dieser zwar gut- achterlich zwischenzeitlich ab September 2017 aus psychiatrischer Sicht eine nur noch 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig- keit bescheinigt worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Befragungen liessen jedoch auf das Fehlen eines sub- jektiven Eingliederungswillens schliessen. Diese zeige seit der Beendigung des letztlich gescheiterten, bereits früher durchgeführten Arbeitstrainings keine veränderte Motivation, weshalb von weiteren beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen kein Eingliederungserfolg zu erwarten sei (vgl. VB 224 S. 4 f.). -5- Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das von der Beschwerdegegnerin bei der SMAB eingeholte Gutach- ten vom 10. Mai 2021 nicht beweiskräftig und überdies ihr Invaliditätsgrad nicht korrekt ermittelt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihr nochmals berufliche Massnahmen zu ge- währen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfü- gung vom 15. September 2021 zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin per Ende August 2018 aufgehoben hat, ohne vorgängig berufliche Einglie- derungsmassnahmen zu gewähren. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Wei- terentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getre- ten. Mit ihnen sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Invalidenver- sicherungsrechts geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil fer- ner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 15. September 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1 und 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden mate- riellrechtlichen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. Entsprechendes gilt für die auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des ATSG. 3. 3.1. 3.1.1. Gelangt die IV-Stelle bei laufender Rente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf sie, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Revision nach Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 66). 3.1.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen -6- (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. 3.1.3. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Sofern sich in sachverhaltsmässiger Hin- sicht ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheb- lichen Tatsachenspektrum wesentlich verändert hat, können andere Ele- mente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden, wenn die Akten- lage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben (BGE 130 V 253 E. 3.4 S. 259; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 8C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4). 3.2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin insofern zu einer wesentli- chen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen ist, als die Beschwerdeführerin seit März 2016 nicht mehr als teilzeiterwerbstätig mit Aufgabenbereich, sondern als vollzeiterwerbstätig einzustufen ist. Dement- sprechend ist die Bemessung der Invalidität nun nach der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs statt wie bisher nach der gemischten Me- thode (vgl. Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 11. Februar 2016 [VB 113 S. 3 f.]) vorzunehmen. Da demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG besteht, kann der Rentenanspruch grundsätzlich frei überprüft werden. 4. In der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. September 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das orthopädisch- psychiatrische SMAB-Gutachten vom 10. Mai 2021. Darin wurden interdis- ziplinär nachfolgende Diagnosen gestellt (vgl. VB 218.1 S. 7): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Belastungsabhängiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. B[e]lastungsabhängiges Zervikobrachialsyndrom beidseits 2. Metatarsalgie D III-V rechts bei Senk-Spreizfuss beidseits 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41)". -7- In der bisherigen Tätigkeit als Lageristin bestehe "seit der letzten Revision vom 16.03.2007" weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Hingegen werde ab diesem Zeitpunkt von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und Über-Kopf-Arbeiten; gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit) ausgegan- gen. Seit etwa September 2017 liege in einer den somatischen und psychi- schen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit aufgrund einer rezidivie- renden depressiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % vor (vgl. VB 218.1 S. 8 f.). 5. 5.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungs- potenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver- werten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E. 5.4.1). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausnahme gilt, die versicherte Person also über ein genügend grosses Selbsteingliederungspotenzial verfügt, sodass sich Eingliederungsmassnahmen erübrigen (Urteil des Bundesge- richts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Eine unrich- tige oder unvollständige oder sogar gänzlich unterbliebene Abklärung des Eingliederungsbedarfs bzw. der (objektiven und subjektiven) Selbsteinglie- derungsfähigkeit der versicherten Person kann lediglich durch Anfechtung der rentenherabsetzenden oder -aufhebenden Verfügung beanstandet werden. Es besteht kein eigenständiger Anspruch auf "Abklärung ihrer Massnahmenbedürftigkeit" und Prüfung beruflicher Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2.2). 5.2. Die Beschwerdeführerin erhielt ab dem 1. September 1997 zuerst eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende halbe Invalidenrente (vgl. VB 1 S. 41 ff., VB 26 S. 2 ff.) und ab dem 6. Oktober 2005 aufgrund einer Härte- fallregelung (nach damaligem Recht) mit anschliessender Besitzstands- wahrung eine Rente in der gleichen Höhe bei einem Invaliditätsgrad von (lediglich noch) 46 % (vgl. VB 42, VB 57, VB 59). Sie bezog demnach im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenaufhebung (31. August 2018) bzw. im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom 15. September 2021 seit mehr als fünfzehn Jahren eine Invalidenrente, wo- bei diese auf der Annahme einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbe- reich (und einer teilweisen Einschränkung im Haushaltsbereich) beruhte -8- (vgl. VB 1 S. 44, VB 26 S. 4, VB 56 S. 1). Infolgedessen hätte sie recht- sprechungsgemäss vor einer Rentenaufhebung grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung befähigender Massnahmen. Davon kann indes unter anderem abgesehen werden, wenn aus den Akten eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person hervorgeht, d.h. wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht ge- geben ist. In einem solchen Fall ist die Verwaltung befugt, die Invaliden- rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliede- rung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5; 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die gegen- über der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussa- gen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berück- sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. Sep- tember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen lässt sich nicht bereits aufgrund eines im Rahmen einer Begutach- tung festgestellten Verhaltens mit übertriebenem Krankheitsgebaren ver- neinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.3). 5.3. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, bei grundsätzlich erfüllten Anspruchsvoraussetzungen könne ihre subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht verneint werden, nur weil sie eine andere Auffassung bezüglich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vertreten habe als die SMAB-Gutach- ter. Sie habe im Vorbescheidverfahren ausdrücklich ein Gesuch um Ge- währung von beruflichen Massnahmen gestellt. Die Beschwerdegegnerin hätte daraus zwingend auf einen Eingliederungswillen schliessen müssen und sich nicht auf ältere eigene Abklärungen oder Aussagen gegenüber den SMAB-Gutachtern stützen dürfen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 5.3.1. Dem SMAB-Gutachten vom 10. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine berufliche Tätig- keit vorstellen konnte (vgl. VB 218.1 S. 8; VB 218.3 S. 5, S. 11) bzw. keine entsprechenden Vorstellungen hatte (vgl. VB 218.4 S. 4). Daraus schloss die psychiatrische Gutachterin offenbar, dass die Motivation der Beschwer- deführerin, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, "eher gering" sei (vgl. VB 218.4 S. 6). Diesen im Rahmen der Begutachtung erfolgten Aussagen der Beschwerdeführerin ist indessen bei der Beurteilung, ob eine Einglie- derungsbereitschaft vorhanden ist oder nicht, kein ausschlaggebendes Ge- -9- wicht beizumessen, zumal es angesichts ihres langjährigen Status' als Teil- invalide (bei einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich [vgl. E. 5.2. hiervor]) jedenfalls dem Grundsatz nach verständlich erscheint, dass sie im Zeitpunkt der Begutachtung von ihrer Krankheit und Behinderung über- zeugt war. Dasselbe hat auch für die von der Beschwerdeführerin sowohl im Vorbescheid- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. VB 222 S. 1; Beschwerde S. 2) ausdrücklich gestellten Anträge auf Gewäh- rung von weiteren beruflichen Massnahmen zu gelten, lässt sich doch aus diesen für sich alleine noch kein ausreichend vorhandener Eingliederungs- willen ableiten. 5.3.2. Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin im Rahmen der bereits im Juli 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (vgl. VB 60) auf entsprechendes Ersuchen hin (vgl. VB 123) mit Mitteilung vom 9. De- zember 2016 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (vgl. VB 137). Die Beschwerdeführerin absolvierte alsdann vom 12. Dezember 2016 bis am 11. Juni 2017 bei der Stiftung C. ein Arbeitstraining, welches sie zwar ordentlich beendete, jedoch – trotz Aufforderung zur Mitwirkung (vgl. Schreiben vom 9. Mai 2017 [VB 153]) – ohne die Präsenzzeiten auf das vereinbarte Pensum von 70 % gesteigert zu haben (vgl. VB 140 S. 2), ob- wohl sie nach eigenen Angaben ihr Bestes gab. Gemäss dem zuständigen Eingliederungsberater gelang es ihr nicht, ihre "Schmerz- und Beschwer- deorientierung" zu überwinden (vgl. Abschlussbericht Integration vom 14. Juli 2017 [VB 156]; Bericht der Stiftung C. vom 24. Mai 2017 [VB 155 S. 2]). Zwar hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der damaligen beruflichen Massnahme aus objektiver Sicht ein höheres als das von ihr effektiv geleis- tete Arbeitspensum erbringen können. Immerhin erschien sie indessen re- gelmässig zur Arbeit und war stets bemüht, die ihr aufgetragenen Aufgaben gut zu erledigen, hatte kaum ganztägige Absenzen und zeigte sich insge- samt kooperativ (vgl. VB 155 S. 2 ff.; "Protokoll per 15.10.2021", S. 5). Selbst wenn aus ihrem damaligen Verhalten auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen werden könnte, gilt es zu berücksich- tigen, dass zwischen Abschluss dieser ersten beruflichen Massnahme (11. Juni 2017) und Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (15. September 2021) mehr als vier Jahre vergangen sind. Es fehlt somit an einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang, um aus einer dannzumal (allenfalls) bestehenden subjektiven Eingliederungsunfähigkeit einen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fehlenden Eingliederungswillen abzuleiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführe- rin von den Gutachtern der SMAB eine seither – im September 2017, mithin rund ein Jahr vor dem Zeitpunkt der per 31. August 2018 verfügten Ren- tenaufhebung – eingetretene, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende - 10 - Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bescheinigt wurde (vgl. VB 218.1 S. 9). 5.3.3. In Würdigung der gesamten Umstände kann vorliegend demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine aktuell fehlende Motivation bzw. einen momentan fehlenden Eingliederungswillen geschlossen wer- den. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben zu integrie- ren. Die Rentenaufhebung ohne eine vorgängige den Verhältnissen ange- passte Durchführung befähigender Massnahmen ist damit nicht rechtens. 6. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Rente somit mit Verfügung vom 15. September 2021 zu Unrecht aufgehoben, ohne vorgän- gig berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt zu haben. Bei die- sem Ergebnis muss vorderhand (noch) nicht geprüft werden, ob die Be- schwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zureichend abgeklärt und die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens korrekt er- mittelt hat. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne teilweise gutzuheis- sen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde- führerin einstweilen weiterhin die bisherige Rente zuzusprechen ist. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfü- gung vom 15. September 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin die bisherige Rente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- gegnerin auferlegt. - 11 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schircks Denzler Birgelen