7. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht eine Leistungspflicht ihrerseits für die über den 23. Dezember 2020 hinaus vom Beschwerdeführer beklagten rechtsseitigen Kniebeschwerden verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2021 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- - 12 - zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.