6. Zusammenfassend bestehen mithin keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen. Diese erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor), weshalb sich die Beschwerdegegnerin darauf stützen durfte. Der medizinische Sachverhalt erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet werden (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494).