teilweise divergierende Erstbefunde aus ("Kein Erguss" und "F[lexion] ungeschränkt" versus "Fraglicher Erguss" und "Flexion eingeschränkt"). Darüber hinaus führte er noch am 31. März 2021 aus, dass ein operativer Eingriff am rechten Knie vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde (vgl. VB 38 S. 2), obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt bereits längst durchgeführt worden war.