eine gesundheitliche Schädigung nicht bereits dann als durch ein Ereignis verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Andererseits zeigte Dr. med. univ. E. mit Verweis auf die einschlägige Fachliteratur einlässlich begründet und überzeugend auf, dass sich degenerative Veränderungen des Meniskus unbemerkt entwickeln könnten und – unabhängig von Beschwerden – kernspintomographisch auffällige Befunde der Menisken bei Personen "mittleren und höheren Alters" (d.h. auch beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1981) häufig seien (vgl. VB 40 S. 4 f.).