Die daraufhin am 20. März 2020 veranlasste MRI-Abklärung zeige vollumfänglich das Ausmass des bis dahin (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) stummen, ausschliesslich degenerativen Vorzustandes. Dass es sich um eine bloss kurzfristige vorübergehende Beschwerdeauslösung aufgrund der ausgeprägten degenerativen Befunde gehandelt habe, beweise auch der Sprechstundenbericht des Spitals B. vom 14. April 2020, gemäss welchem der Beschwerdeführer vier Wochen nach dem Unfallereignis wieder absolut beschwerdefrei gewesen sei (vgl. VB 40 S. 5).