Der "Schaden", welcher operiert werden solle, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, lägen doch ausschliesslich vorbestehende degenerative Veränderungen des medialen Kompartiments vor. Die Unfallfolgen hätten "unter Annahme einer geringgradigen Innenbandzerrung und/oder Aktivierung der vorbestehenden Arthrose" einige Tage bis vier Wochen nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt (vgl. VB 12 S. 1).