2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Einsprache-Entscheid vom 23.08.2021 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer stattdessen weiterhin die gesetzlich statuierten Versicherungsleistungen zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: