1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist als Automobildiagnostiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 17. März 2020 meldete die Arbeitgeberin ein Unfallereignis vom 6. März 2020, bei dem der Beschwerdeführer in der Werkstatt ausgerutscht sei und sich dabei das rechte Knie leicht verdreht habe. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungsleistungen) per 23. Dezember 2020 ein. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2021 wies sie die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers ab.