5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es würden sich widersprechende Arztberichte gegenüberstehen. Die Beschwerdegegnerin verletze ihre Abklärungspflicht, wenn sie auf jenes Ergebnis abstelle, welches ihr zu Gute komme, anstatt den Sachverhalt pflichtgemäss abzuklären (Beschwerde S. 4 ff.).