3.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2021 (VB 34) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 405 Anhang GgV nicht erfüllt seien. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht im We- -5-